ISLAMISTISCHER MESSERMORD IN MANNHEIM: Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien gefordert | Stream
ISLAMISTISCHER MESSERMORD IN MANNHEIM: Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien gefordert | StreamNach der Tat von Mannheim mehren sich Forderungen nach Abschiebungen nach Afghanistan. Doch sind Abschiebungen in unsichere Staaten überhaupt möglich?
Berlin (dpa) - Der mutmaßlich islamistische Messerangriff von Mannheim hat die Debatte um die ausgesetzten Abschiebungen nach Afghanistan erneut entfacht. Gesetzlich herrschen dafür derzeit strenge Rahmenbedingungen. Ein Afghane hatte am Freitag in Mannheim fünf Teilnehmer einer Kundgebung der islamkritischen Bewegung Pax Europa sowie einen Polizisten mit einem Messer verletzt. Der Beamte erlag später seinen Verletzungen.
Seit der Machtübernahme durch die radikal-islamistischen Taliban in Kabul im August 2021 schiebt Deutschland aber niemanden mehr nach Afghanistan ab. Schon in der Zeit davor hatte man sich wegen der damals schon schwierigen Sicherheitslage darauf verständigt, nur Männer - und bevorzugt Straftäter und sogenannte Terror-Gefährder - unter Zwang nach Kabul zu bringen. Zu den vielen Menschen aus Syrien und Afghanistan, die in den vergangenen zehn Jahren als Asylbewerber nach Deutschland gekommen sind, zählen auch einige, die inzwischen in der Bundesrepublik schwere Straftaten begangen haben oder denen die Polizei zutraut, einen Terroranschlag zu begehen. Obwohl die gesetzlichen Hürden für die Abschiebung jener, von denen eine potenzielle Gefahr ausgeht, niedriger sind als bei anderen Ausreisepflichtigen, gibt es rechtliche und praktische Schwierigkeiten.
Die Innenministerkonferenz (IMK) von Bund und Ländern hatte im vergangenen Dezember als Problem benannt, dass «schwere Straftäter und Gefährder aus relevanten
Herkunftsstaaten, vor allem aus Syrien und Afghanistan, trotz bestehender
Ausreisepflicht nach wie vor nicht in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden können».
Sie bat das Bundesinnenministerium zu prüfen, gegebenenfalls mit dem Auswärtigen Amt und Entwicklungsministerium, auf welchem Weg Abschiebungen und kontrollierte freiwillige Ausreisen dieser Risikogruppen möglich wären. Bis zur IMK-Frühjahrssitzung am 19. Juni soll das Ergebnis der Prüfung vorliegen.
Außerdem stellt sich die Frage, ob man den politischen Preis zahlen will. Denn um Abschiebungen per Flugzeug zu organisieren, müsste es eine Zusammenarbeit mit den Taliban-Machthabern in Kabul oder der für schlimmste Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Regierung des syrischen Präsidenten Baschar al Assad geben. Zumindest im Falle Afghanistans wird wohl inzwischen eruiert, inwieweit in Einzelfällen eine Rückführung über Nachbarstaaten möglich wäre.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) betont, sie sei sich mit ihren Kollegen in den Bundesländern einig, dass in der Abwägung zwischen innerer Sicherheit und dem Bleibeinteresse des Ausreisepflichtigen die Sicherheitsinteressen Deutschlands Vorrang haben müssten. Allerdings müsse jede praktische Möglichkeit, in Länder wie Afghanistan oder Syrien abzuschieben, letztlich auch vor Gericht Bestand haben.
Warum kann der Mannheimer Afghane nicht abgeschoben werden?
Im Fall des Angreifers von Mannheim greift diese Reform jedoch nicht: Erstens, weil nach Afghanistan aktuell nicht abgeschoben wird, zweitens weil der junge Mann aus Herat vor der Tat weder der Polizei noch den Nachrichtendiensten bekannt war, und drittens weil er nicht ausreisepflichtig war, sondern eine noch zwei Jahre gültige, befristete Aufenthaltserlaubnis hatte.
Er war 2013 als Teenager ohne seine Eltern eingereist, sein Asylantrag wurde 2014 abgelehnt. Wegen eines Abschiebungsverbots, das wohl wegen seines jugendlichen Alters verhängt wurde, durfte er dennoch bleiben. Seine aktuelle Aufenthaltserlaubnis hängt mit den Familienverhältnissen des jungen Mannes zusammen, der mit seiner deutschen Ehefrau Kinder hat.
Nach der Tat geht es in seinem Fall wohl auch kaum um eine Ad-hoc-Abschiebung. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt machte am Dienstag deutlich, dass bei allem Drängen der Union auf striktere Abschiebungen der Täter seine Strafe zunächst in Deutschland verbüßen müsse.
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